Statuten Whiskyclub

SITZ/ZWECK

1. Unter dem Namen „Schweizerhof Luzern Whisky Club“ besteht ein Club  im Sinne des
Art. 60 ff. ZGB.
2. Der Club hat seinen Sitz im Hotel Schweizerhof Luzern, 6002 Luzern
3.  Der Zweck des Clubs besteht darin, ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den
Vereinsmitgliedern zu wahren und zu fördern und neue Freundschaften zu bilden. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
  • Zusammenkünfte an den regelmässigen Treffen sowie Spezialveranstaltungen
  • Der „Rote Faden“ ist das Thema Whisky

MITGLIEDSCHAFT

4.  Der Club besteht nur aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern, Freimitgliedern und Ehrenmitgliedern
  • Das Hotel Schweizerhof kann 3 Vereins-Mitglieder stellen, ohne das übliche Aufnahmeverfahren.
5.  Mitglieder werden wie folgt aufgenommen:
  •  Mit dem Ausfüllen der Beitrittserklärung und der Einbezahlung des Mitgliederbeitrages.
6.    Neumitglieder:
  •  Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich die Aufnahme einer natürlichen Person verlangen.
  • Der Vorstand ist ermächtigt über die Aufnahme zu entscheiden.
7.  Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nach erfolgter Mahnung nicht nach, kann es
vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Vorstand kann überdies ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Falls sich dieses Mitglied innert 30 Tagen dem Ausschluss  zuhanden des Vorstandes schriftlich widersetzt, unterbreitet der Vorstand die Sache der Urabstimmung zum Entscheid.
Mitglieder die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen  keinen Anspruch.

ORGANE

 8. Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse in der Regel mit einer Urabstimmung
(Abstimmung auf dem Korrespondenzweg). Eine Urabstimmung wird vom Vorstand nach      Bedarf durchgeführt. Er ist verpflichtet, eine Urabstimmung durchzuführen, wenn 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Abstimmungsgegenstände es verlangt.
Ein Beschluss der Urabstimmung gilt als zustande gekommen, wenn mindestens 2/3 der abstimmenden Mitglieder dem vorgelegten Geschäft (Sachgeschäft oder Wahl) innert der vom Vorstand angesetzten Frist, welche mindestens 14 Tage betragen muss, zustimmen. Die Stimmenthaltung wird als Zustimmung gewertet.
Der Vorstand führt über die Beschlüsse der Urabstimmung ein Protokoll.
9. Die Urabstimmung beschliesst über folgende Gegenstände:
 a) Annahme und Änderung der Statuten
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Präsidenten
c) Festsetzung des maximalen Mitgliederbeitrages
d) Geschäfte, welche der Vorstand der Urabstimmung unterbreitet
e) Auflösung des Clubs
f) Geschäfte, welche vom Gesetz her zwingend der Mitgliederversammlung vorbehalten  sind
10.Der Vorstand kann anstelle einer Urabstimmung eine Mitgliederversammlung einberufen.
In diesem Falle gelten die in diesen Statuten enthaltenen Bestimmungen über die    Urabstimmung sinngemäss für die Mitgliederversammlung.
11.Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme
des Präsidenten, welcher von der Urabstimmung gewählt wird, selbst.
Er vollzieht die Beschlüsse der Urabstimmung und erledigt alle Geschäfte, welche nicht gemäss den Statuten der Urabstimmung vorbehalten sind oder welche der Vorstand der Urabstimmung unterbreitet.
Er sorgt für eine ordentliche Rechnungsführung. Die Rechnung ist jährlich auf den 31.12. abzuschliessen. Er bestimmt zwei nicht dem Vorstand angehörende Vereinsmitglieder,      welche die Rechnung zu prüfen und dem Vorstand einen schriftlichen Prüfungsbericht      vorzulegen haben. Er orientiert die Mitglieder jährlich über das Ergebnis der Rechnung und der Prüfung.
 Er kann zur Bewältigung seiner Aufgaben Ausschüsse, Kommissionen, eine Stabsstelle oder dergleichen bestellen, diesen können auch Nicht-Vorstandsmitglieder angehören. Er umschreibt die Aufgaben dieser Gremien.
Er orientiert überdies die Mitglieder periodisch über die wichtigsten Clubtätigkeiten.

BEITRÄGE/VERWENDUNG/HAFTUNG

12.Der Mitgliederbeitrag ist auf maximal CHF 400.00 festgelegt. Änderungen dieses
maximalen Betrages werden durch die Urabstimmung vorgenommen.
13. Befreiung von der Mitglieder-Beitragspflicht / Freimitglieder
  • Die Vereins-Mitglieder des Hotel Schweizerhof (max. 3) sind von der Beitragspflicht entbunden
  • Die Vorstandsmitglieder nach einer Amtszeit von 5 Jahren
14.Der Club beschafft sich seine Mittel durch die Jahresbeiträge der Mitglieder und durch
die Beiträge für Neumitglieder. Ohne anderslautenden Beschluss der Urabstimmung sind 100 % dieser Mittel für den „Schweizerhof Luzern Whisky Club“ zu verwenden.
Die Mitgliederbeiträge sind für die Bildung eines bescheidenen Clubvermögens und zur Deckung des übrigen Clubaufwandes (Spesen, Auslagen des Vorstandes und der Kommissionen, Eventbetreuung etc.) bestimmt. Falls diese Mittel nicht ausreichen, kann der Vorstand zusätzliche jährliche Unkostenbeiträge beschliessen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Beitragsschulden können nicht durch Verrechnung getilgt werden.
Für Clubschulden haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Vorstand:
Präsident                                         Vize Präsident                                  Kassier
André Von Ah                                  Mike Hauser                                    Urs Lenherr
Luzern, 1. Januar 2009